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   BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89   

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BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 (https://dejure.org/1990,2857)
BSG, Entscheidung vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 (https://dejure.org/1990,2857)
BSG, Entscheidung vom 07. November 1990 - 9b/7 RAr 112/89 (https://dejure.org/1990,2857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gleichstellungsgedanke des StVollZG; Beitragspflichtige Beschäftigung; Haftanstalt; Anwartschaft auf Leistungen der BfA; Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Haftanstalt bei Anwartschaft auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 704 (Ls.)
  • BB 1991, 2019
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 47/82

    Selbständige prozessuale Ansprüche gemäß § 45 AFG - Berufungsausschluß

    Auszug aus BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89
    Für den Kläger, der mit Zustimmung der Beklagten verspätet in die Maßnahme eingetreten ist, lief die Rahmenfrist vom 1. Februar 1982 bis zum 31. Januar 1985 dem Tag vor dem planmäßigen Beginn der Maßnahme (BSG vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 46/80 - AuB 1982, 27; BSG vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 47/82 - AuB 1983, 217).
  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 46/80

    Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu Beginn der Maßnahme

    Auszug aus BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89
    Für den Kläger, der mit Zustimmung der Beklagten verspätet in die Maßnahme eingetreten ist, lief die Rahmenfrist vom 1. Februar 1982 bis zum 31. Januar 1985 dem Tag vor dem planmäßigen Beginn der Maßnahme (BSG vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 46/80 - AuB 1982, 27; BSG vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 47/82 - AuB 1983, 217).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2018 - L 8 AY 1/18

    Analogie; Analogleistungen; Auszubildende; Berufsausbildungsbeihilfe; Härtefall

    Die Tatsache, dass der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II keine Ausführungen dazu zu entnehmen sind, spricht eher für das Vorliegen eines redaktionellen Versehens mit der Folge einer unbewussten Regelungslücke als dagegen (zum zulässigen Analogieschluss, wenn sich als mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers ermitteln lässt, dass er den abweichenden, nicht geregelten Lebenssachverhalt in gleicher Weise behandeln würde wie den geregelten, BSG, Urteil vom 7. November 1990 - 9b/7 RAr 112/89 - juris Rn. 15).
  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Jeder Tag, an dem tatsächlich gearbeitet worden ist, wird also mit einem Zweihundertfünfzigstel der Beitragsbemessungsgrundlage angesetzt und damit im Ergebnis der Beitrag für einen Gefangenen, der an fünf Tagen in der Woche gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, bei durchgehender Beschäftigung von (nur) 250 Arbeitstagen im Jahr als Jahresbeitrag erhoben (vgl BSG vom 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 4 RdNr 16; Schäffersküpper/Bließen, NZS 2017, 327, 331 f) .

    Beitragsrechtlich hat er damit festgelegt, dass 250 Arbeitstage eines Gefangenen seiner jährlichen Arbeitsleistung entsprechen und die volle jährliche Beitragslast auslösen, letztlich also für arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage - ebenso wie im freien Beschäftigungsverhältnis - Beiträge abgeführt werden (so ausdrücklich BSG vom 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 4 RdNr 16) .

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Nur für kurzfristige Unterbrechungen der beitragspflichtigen Beschäftigung hat es der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen als hinnehmbar angesehen, eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass nur eine mit Beitragsleistungen verbundene längere Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen begründen soll (vgl BSG vom 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 4 S 17, juris RdNr 15) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - L 20 AL 135/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Für Tage ohne Arbeit haben Strafgefangene hingegen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sei diese Nichtarbeit auch unverschuldet (etwa bei nicht erfolgter Zuweisung, vollzuglichen Maßnahmen oder Krankheit); diese Tage sind dann auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.12.2011 - B 7 AL 74/01 B Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 Rn. 15).

    (d) Aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 ergibt sich nicht etwa anderes.

  • LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 124/21

    Arbeitslosenversicherung: Einfluss arbeitsfreier Tage auf das Vorliegen

    Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).

    Dass der Gesetzgeber ein Versicherungspflichtverhältnis nicht generell für alle arbeitsfreien Tage bei einer Tätigkeit im Strafvollzug anordnet, ist auch von dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt (vergleiche dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 16.02.2023 - L 10 AL 133/22

    Arbeitslosenversicherung: Voraussetzung für zusammenhängende Arbeitsabschnitte

    Die Gründe, weshalb nicht gearbeitet wird, spielen damit also keine Rolle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89 - zu § 168 Abs. 3a Arbeitsförderungsgesetz; BSG, Beschluss vom 05.12.2001, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2016 - L 20 AL 135/14 - alle nach juris).

    Dass der Gesetzgeber ein Versicherungspflichtverhältnis nicht generell für alle arbeitsfreien Tage bei einer Tätigkeit im Strafvollzug anordnet, ist auch von dem ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum gedeckt (vergleiche dazu BSG, Urteil vom 07.11.1990, a.a.O.).

  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    In der Sache hat es sich den Ausführungen des SG angeschlossen und zusätzlich ausgeführt: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 1990 (SozR 3-4100 § 104 Nr. 4) gebiete es der allgemeine Gleichheitssatz nicht, Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung in der Haftanstalt hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung genauso zu behandeln wie Zeiten eines freien Beschäftigungsverhältnisses, in denen vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Haftentlassung, Erfüllung der

    So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, - B 7 AL 74/01 B - und BSG vom 07.11.1990 - 9 b/7 RAr 112/89 - ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98, 169 mwN).
  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 AL 44/11

    Ausschluss einer Berücksichtigung des im Strafvollzug erzielten Arbeitsentgelts

    Sind diese Voraussetzungen ohne Zweifel gegeben, setzt beitragsrechtlich eine Beschäftigung weiter voraus, dass ein freiwilliges, auf dem Austausch von Arbeit und Lohn gerichtetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird (zu § 104 AFG: BSG, 7.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89; leistungsrechtlich abweichend zu § 101 AFG: BSG, 29.4.1998 - B 7 AL 32/97 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.09.2015 - L 18 AL 177/15

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten - ungeklärte Rechtsfrage - Beitragspflicht

    Im Übrigen streitet auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 1990 (- 9b/7 RAr 112/89 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 4) für die Rechtsansicht des Klägers, dass zumindest arbeitsfreie Wochenenden und Feiertage bei der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen sind, wenn eine ansonsten fortlaufende Beschäftigung als Strafgefangener unterbrochen wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Hessen, 01.09.2011 - L 1 AL 90/10
  • SG Nürnberg, 27.01.2014 - S 6 AL 398/10

    Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - L 3 AL 3575/12
  • LSG Hessen, 01.09.2011 - L 1AL 90/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2010 - L 7 AL 176/09
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